Folgende spannende E-Mail von meinem Schachfreund Armin Herbst hat mich erreicht. Armin Herbst, ehemals Richter am OLG, geht davon aus, dass die letzte Bundestagswahl verfassungswidrig war und legt dagegen Einspruch ein. Und sucht Menschen, die mitmachen. Seine Argumente sind durchaus bemerkenswert!
Der Einspruch von Herrn Herbst habe ich unten im Post als „download“ eingefügt. Sie können ihn runterladen, ergänzen, unterschreiben und dann an die angegebene Nummern faxen.
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Hallo,
anhängend mein geplanter Einspruch (Stand von heute) gegen die Bundestagswahl vom 27.9.2009; viel werde ich daran voraussichtlich nicht mehr ändern, vielleicht gar nichts mehr.
Macht Ihr wieder mit? Dann müsstet Ihr nur den Kopf samt Adresse ändern. Natürlich könnt Ihr auch den Text ganz nach Euren Wünschen abändern. Vor allem müsstet Ihr die Frist wahren: Am 27.11.2009 um 23:59 Uhr muss der Brief oder das Fax (mit Unterschrift!) beim Deutschen Bundestag bereits eingegangen sein, allerspätestens!
Mich würde es freuen, wenn Ihr wieder mit dabei seid! Falls Ihr noch jemand kennt, der mitmachen will: Gerne!
Armin
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<Vorname> <Name> 24. Nov. 2009
<Straße> <Nr.>
<PLZ> <Stadt>
An den Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1
10557 Berlin Frist: Fr, 27.11.09, 23:59 Uhr!
(Postfach: 11011 Berlin)
Fax: 030/227-36878 oder 030/227-36979
Einspruch gegen die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
Ich beantrage, der Deutsche Bundestag möge folgenden Beschluss fassen:
1) Die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag vom 27. September 2009 und die danach erfolgte Verteilung der Sitze verstößt
a) gegen den Grundsatz der Stimmengleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und gegen die entsprechenden Vorschriften übernationalen, insbesondere europäischen Rechts,
b) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und gegen die entsprechenden Vorschriften übernationalen, insbesondere Europäischen Rechts,
c) gegen den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in den entsprechenden Vorschriften übernationalen, insbesondere Europäischen Rechts verankerten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und
d) gegen den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in den entsprechenden Vorschriften übernationalen, insbesondere Europäischen Rechts verankerten Grundsatz der Wahlfreiheit.
2) Die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag vom 27. Sept. 2009 ist deshalb unwirksam und zu wiederholen.
Begründung:
1. Wahlverfälschung
Bei der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag vom 27.9.2009 entfielen von den 43.371.190 (= 100,0 %) abgegebenen gültigen Zweitstimmen 40.764.288 (= 94,0 %) auf diejenigen sechs Parteien, welche die 5 %-Klausel überwunden haben. Die restlichen 2.606.902 abgegebenen gültigen Stimmen (= 6,0 %) entfielen auf solche Parteien und Wahlvorschläge, welche an der 5 %-Klausel gescheitert sind.
Diese 2.606.902 abgegebenen gültigen (!) Stimmen wurden gemäß der (einfach-) gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG anteilig auf diejenigen sechs Parteien verteilt, welche – wie sich erst nach Auszählung der Stimmen herausstellt, s.u. – die 5 %-Hürde überwunden haben. Das bedeutet, dass diese Wählerstimmen für andere Parteien und Wahlvorschläge gewertet wurden als für diejenigen, für welche sie abgegeben wurden.
Dadurch wurden diejenigen Wähler, welche eine (wohlgemerkt: zugelassene und auf dem Stimmzettel aufgeführte!) sog. Splitterpartei gewählt haben, also eine Partei, welche an der 5 %-Klausel gescheitert ist, vom entscheidenden Teil der Wahl, nämlich der Bestimmung von Person und Anzahl der Abgeordneten derjenigen Parteien, welche die 5 %-Hürde überwunden haben und deshalb tatsächlich im Parlament vertreten sind, ausgeschlossen. Mit anderen Worten: Diese 2.606.902 Wähler durften am 27.9.2009 also nur bei der Vorfrage mitentscheiden, welche Parteien 5 % erreichen und damit im Parlament vertreten sein werden und welche nicht. Vom entscheidenden Teil der Wahl vom 27.9.2009, nämlich wie viele Sitze diese im Parlament vertretenen Parteien erhalten, wurden sie – ohne rechtfertigenden Grund und ohne jede Not – ausgeschlossen.
Damit wird ein Grundprinzip einer jeden Wahl – und damit einer Demokratie – verletzt, dass nämlich allein der Wähler selbst bestimmt, wen er wählt (deshalb heißt er „Wähler“), nicht andere für ihn.
Die Stimmen von Wählern, die am 27.9.2009 z.B. die ÖDP gewählt haben, wurden nach dem bisher vom Bundeswahlleiter veröffentlichten Endergebnis anteilig auf diejenigen sechs Parteien verteilt, welche im 17. Deutschen Bundestag vertreten sind, also zu 27,3 % an die CDU, zu 23,0 % an die SPD usw., obwohl diese Wähler dies sicher in den meisten Fällen nicht so wollten. Sie hätten, wenn schon die von ihnen favorisierte ÖDP mangels 5 % nicht im Bundestag vertreten sein kann, für diesen Fall gerne selbst bestimmt, wem sie ihre (Ersatz- bzw. Eventual-) Stimme dann geben. Ihre Stimme anteilig auf die anderen sechs Parteien zu verteilen bzw. – was im Ergebnis dasselbe ist – ihre Stimme als ungültig zu behandeln, schließt diese Wähler von ihrem durch die Verfassung garantierten Wahlrecht aus.
Die Wahl wird also verfälscht, und das kraft einfachgesetzlicher Vorschrift, welche gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt.
Anderswo werden Wahlen dadurch verfälscht, dass falsch ausgezählt wird, dass mehr Stimmen als Wahlberechtigte gezählt werden, dass Wahlurnen mit Stimmen verschwinden usw. usw. Das wird in Staaten, die sich demokratische Rechtsstaaten nennen wie z.B. die Bundesrepublik Deutschland, zu Recht angeprangert. Aber bei uns werden kraft (einfach-) gesetzlicher Vorschrift Millionen von (wohlgemerkt: gültigen!) Stimmen für andere Parteien gezählt als diejenigen, für welche sie abgegeben wurden. Man will es nicht glauben!
Dafür gibt es keinen dies von der Verfassung gerechtfertigten, stichhaltigen Grund (auch das BVerfG hat keinen solchen genannt und kann auch keinen nennen, weil es keinen gibt). Die „Rechtfertigung“ für diese millionenfache Wahlverfälschung liegt vielmehr allein darin, dass die großen Parteien samt ihren listigen Wahlstrategen ihre Stimmenmehrheit im Parlament zum eigenen Vorteil nutzen.
Dies verletzt den Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Wenn der Gesetzgeber schon eine Sperrklausel einführt – bei der Wahl zum 1. Deutschen Bundestag im Jahre 1949 gab es noch keine solche –, so muss er gleichzeitig auch dafür sorgen, dass die 5 %-Klausel derart ausgestaltet wird, dass alle Wahlberechtigten in gleicher Weise ihre Stimme auch beim entscheidenden Teil einer Wahl abgeben können, nämlich bei der Bestimmung der Anzahl der Abgeordneten derjenigen Parteien, welche die Sperrklausel überwinden und dann tatsächlich im Deutschen Bundestag vertreten sind. Denn die Rechtfertigung für die 5 %-Klausel liegt nur darin, dass sie die Erschwerung der Parlamentsarbeit durch eine allzu große Anzahl von (kleinen) Parteien verhindern soll. Es ist jedoch nicht Aufgabe der 5 %-Klausel – und kann es von Verfassungs wegen auch gar nicht sein – Millionen von Wählern ihr Stimmrecht für den entscheidenden Teil einer Wahl, die Zusammensetzung des Parlaments, zu entziehen.
Wahltechnisch ist dies z.B. nicht nur durch einen – aufwändigen – zweiten Wahlgang möglich, sondern – viel weniger aufwändig – durch die bereits seit langem diskutierte Einführung einer Ersatz- oder Eventualstimme (E-Stimme).
Es ist nicht zu fassen, dass seit Jahrzehnten eine solche millionenfache Wahlverfälschung kraft (einfach-) gesetzlicher Vorschrift durchgeführt und zugelassen wird! So kann man nur mit Minderheiten umspringen!
2. Die großen Parteien setzen sich auf fremde Sitze
Dadurch, dass denjenigen Parteien, welche die 5 %-Klausel überwunden haben, Stimmen zugerechnet werden, welche gar nicht für sie abgegeben worden sind, erhalten diese Parteien somit um 6,0 Prozentpunkte mehr an Sitzen im 17. Deutschen Bundestag als ihnen nach der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen zusteht.
Das verletzt das für Bundestagswahlen vorgeschriebene Verhältniswahlrecht. Dieses besagt, dass – von Überhangmandaten abgesehen – jede Partei genau soviel Prozent an Sitzen erhält wie sie Prozent an Stimmen erhalten hat – nicht weniger, aber auch nicht mehr. Die großen Parteien setzen sich also auf Parlamentssitze, welche ihnen nicht zustehen.
3. Wahl als Lotterie?
Der Wähler weiß bei seiner Wahl nicht, ob die von ihm favorisierte Partei die 5 %-Klausel überwindet oder nicht. Denn das stellt sich erst nach Auszählung der Stimmen heraus. Dadurch wird die Wahl für ihn – ohne Not – zum Lotteriespiel. Es kann doch nicht sein, dass man dem Wähler einen Wahlzettel mit zwanzig oder dreißig Wahlvorschlägen vorlegt, von denen nach dem Willen der großen Parteien möglichst wenige die 5 %-Klausel schaffen sollen. Denn Wahlen dürfen nicht als Lotterie ausgestaltet werden.
Genau dies geschieht aber durch die derzeitige gesetzliche Regelung im Bundeswahlgesetz, bei der erst nach der Wahl feststeht, welche der auf dem Wahlzettel aufgeführten Parteien wirklich wählbar waren. Die Botschaft der großen Parteien samt ihren listigen Wahlstrategen an Millionen von Wähler von Splitterparteien lautet:
„April, April! Du Dummerchen hast eine falsche Partei gewählt. Du darfst doch nicht alles glauben, was auf dem Wahlzettel steht. Nur fünf oder sechs von den zwanzig oder dreißig auf dem Wahlzettel aufgedruckten Wahlvorschlägen haben eine Chance auf ≥5 %. Das nächste Mal bist Du gescheiter und wählst gleich uns, die großen Parteien.“
4. Wahlrecht ja oder nein, je nach Belieben der großen Parteien?
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der Gesetzgeber eine Ersatz- oder Eventualstimme (E-Stimme) zulassen kann, um den oben genannten Ausschluss von Millionen von Wählern vom entscheidenden Teil einer Wahl zu verhindern.
Wenn die Einführung einer E-Stimme aber zugelassen werden kann, also zulässig ist, warum muss sie dann nicht von Verfassungs wegen, nämlich zur Wahrung des Wahlrechts von Millionen Wählern, zugelassen werden? Wieso soll es im Belieben des (einfachen) Gesetzgebers stehen, also im Belieben der großen Parteien samt ihrer listigen Wahlstrategen, ob sie Millionen von Wählern – bei der angefochtenen Wahl waren es genau 2.606.902 – vom entscheidenden Teil einer Wahl, wenn es nämlich um die Zusammensetzung des Parlaments geht, ausschließen oder auch nicht ausschließen?
Welches Verständnis vom Wahlrecht der Bürger in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat liegt dem zugrunde? Geht in Deutschland wirklich Mehrheit, also (Stimmen-) Macht vor Recht?
Wenn eine E-Stimme zulässig ist – und darin ist sich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur zu Recht einig –, so ist deren Einführung auch von Verfassungs wegen geboten, damit die 5 %-Klausel nicht dazu missbraucht wird, Millionen von Wählern vom entscheidenden Teil einer Wahl auszuschließen. Die gegenüber der Verfassung nachrangige, einfachgesetzliche Vorschrift des Bundeswahlgesetzes ist deshalb nichtig, weil sie die Verfassung verletzt.
(gez.)
P.S.
Hier auch das
Dokument von Armin Herbst (595 Downloads )
zum download, ergänzen, ausdrucken und faxen. Und dran denken:
Wenn man mitmachen will: Am 27.11.2009 um 23:59 Uhr muss der Brief oder das Fax (mit Unterschrift!) beim Deutschen Bundestag bereits eingegangen sein, allerspätestens!
RMD